Geldwäschegesetz

Als Finanzanlagenvermittler und Versicherungsmakler unterliege ich den strengen Vorgaben des Geldwäschegesetzes (GwG), um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv zu bekämpfen. Diese Mandanteninformation erklärt Ihnen transparent, welche Maßnahmen ich als Ihr Vermittler treffe, um gesetzeskonform zu handeln und unsere Geschäftsbeziehung sicher zu gestalten.

Unsere gesetzlichen Pflichten

Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und Versicherungsmakler nach § 59 VVG gelten als Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG, insbesondere bei der Vermittlung von Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr oder Finanzanlagen, die nicht ausschließlich von regulierten Instituten stammen. Wir führen eine risikobasierte Risikoanalyse durch (§ 5 GwG), die Geschäftsrisiken bewertet und interne Sicherungsmaßnahmen wie Schulungen und Überwachungssysteme ableitet. Größere Betriebe benennen zudem einen Geldwäschebeauftragten; alle Mitarbeiter werden regelmäßig geschult.

Identifizierung und Sorgfaltspflichten

Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung identifiziere ich Sie als Kunden (§ 10 GwG): Bei natürlichen Personen erhebe und verifiziere ich Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort mittels Originalausweis; bei juristischen Personen relevante Registerdaten und wirtschaftlich Berechtigte. Bei hohem Risiko (z. B. politisch exponierte Personen/PEP oder Drittländer) gelten verstärkte Pflichten (§ 15 GwG), inklusive Herkunftsnachweis von Mitteln und laufender Überwachung. Vereinfachte Maßnahmen (§ 14 GwG) prüfen wir risikobasiert, z. B. bei etablierten Kunden aus niedrigrisikogruppen.

Kontinuierliche Überwachung

Die Geschäftsbeziehung überwachen wir laufend auf Auffälligkeiten, angepasst an das identifizierte Risiko (§ 12 GwG), und aktualisieren Daten bei wesentlichen Änderungen. Transaktionen über 15.000 € oder mit ungewöhnlichen Mustern prüfen wir verstärkt; bei bestehenden Kunden erfolgt eine risikogerechte Neuidentifizierung.

Verdachtsmeldungen und Registrierung

Bei Verdacht auf Geldwäsche melden wir elektronisch an die FIU via goAML (§ 43 GwG); ab 1. März 2026 gelten einheitliche Standards der GwGMeldV mit festen Angaben und Format. Nach Meldung erfolgt kein Hinweis an Sie, und Transaktionen können fortgesetzt werden, solange keine Sperre vorliegt; Bußgelder bis 150.000 € drohen bei Verstößen. Wir sind bei der FIU registriert (§ 2 GwG).

Ihre Rechte und Hinweise

Diese Maßnahmen dienen Ihrem und unserem Schutz; Sie haben Auskunft über gespeicherte Daten und können Widerspruch einlegen (DSGVO-konform). Bei Fragen kontaktieren Sie uns – Transparenz steht im Vordergrund. Aktualisierungen erfolgen bei Gesetzesänderungen, Stand: Januar 2026.

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